[Did Bishop Ackermann, abuse commissioner of the German Bishops’ Conference, once again not abide by the Guidelines?]
DEUTSCHLAND
MissBiT
Der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ im Sinne der Leitlinien:
“Diese Leitlinien berücksichtigen die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des weltlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Leitlinien umfasst strafbare sexualbezogene Handlungen. Die Leitlinien beziehen sich somit sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt sowie weitere sexualbezogene (Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST6 nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n.4 SST wie auch nach can. 1378 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n.1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist (Art. 6 § 1 n.1 SST).
Zusätzlich finden sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen eine Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.
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