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Ex-priester Oder Nicht?

Katholisch
June 11, 2016

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"Die einmal gultig empfangene heilige Weihe wird niemals ungultig", hei?t es im Kirchenrecht. Was bedeutet es dann, wenn von der Suspendierung eines Priesters die Rede ist? Oder wenn er gar "laisiert" wird? Katholisch.de erklart die Begriffe.

Suspendierung

Bei einer Suspendierung wird dem Diakon oder Priester die Ausubung von Amtshandlungen untersagt. Sie wird vom Ortsbischof verhangt und ist als vorubergehende Ma?nahme gedacht. Als sogenannte Beugestrafe soll sie bezwecken, dass der Betroffene die Verhaltensweisen oder Auffassungen, die mit der kirchlichen Lehre nicht vereinbar sind und zu der Suspendierung gefuhrt haben, aufgibt. Dazu gehort etwa die Einladung evangelischer Christen zur Kommunion. Zudem werden Priester und Diakone von ihrem Dienst suspendiert, wenn Verdacht auf sexuellen Missbrauch besteht. Auch Kleriker, die ihrem Bischof gegenuber oder offentlich bekunden, dass sie entgegen ihrem Enthaltsamkeitsversprechen in einer Partnerschaft leben wollen, werden suspendiert. Suspendierte Kleriker sind weiter an ihre Weiheversprechen wie etwa den Zolibat und das Stundengebet gebunden. Der Ortsbischof hingegen muss in der Regel weiterhin fur den Unterhalt des Suspendierten sorgen.

Verlust des klerikalen Standes

Auch wenn die Weihe niemals ungultig wird, halt der Codex des kanonischen Rechts (CIC) in den Canones 290 bis 293 drei Moglichkeiten zum Verlust des klerikalen Standes fest (siehe Grafik). Bei der sogenannten Laisierung handelt es sich um eine Entlassung aus dem Klerikerstand. Sie wird auf Antrag gewahrt (etwa bei Liebesbeziehungen) oder als hochste Kirchenstrafe verhangt (etwa bei Missbrauch). Bei der Entlassung aus dem Klerikerstand werden im Normalfall alle mit der Weihe empfangenen Rechte und Pflichten eines Diakons oder Priesters auf null gesetzt. Eine Ausnahme ist der Zolibat; von dieser Verpflichtung kann nur der Papst befreien und tut das separat. Au?erdem darf ein "laisierter" Priester einem Glaubigen in Todesgefahr die Beichte abnehmen und die Absolution erteilen. Das sind die drei Moglichkeiten zum Verlust des klerikalen Standes:

Im "Codex des kanonischen Rechts" von 1983 beschreibt das Kirchenrecht den "Verlust des klerikalen Standes". Zur strafweise verhangten Entlassung kamen in den vergangenen Jahren zwei weitere Moglichkeiten hinzu. Katholisch.de stellt alles in einer Grafik dar.

Ungultigkeit der Weihe

Es kommt sehr selten vor, aber es ist moglich, dass die Weihe ungultig war. Wenn dies durch ein richterliches Urteil oder Verwaltungsdekret festgestellt wird, wird offiziell, dass dieser Mann immer Laie und nie Diakon oder Priester war. Somit gelten alle Rechte und Pflichten des Klerikerstandes nicht fur ihn - auch der Zolibat nicht. So ein Fall tritt ein, wenn etwa der Weihekandidat unter einem Zwang stand oder nicht die Absicht hatte, sich weihen zu lassen.

Strafweise verhangte Entlassung

Wer strafweise aus dem Klerikerstand entlassen wird, hat auch bei Besserung keinen Anspruch auf Wiedereingliederung. Es ist die hochste Strafe, die nach einem Verfahren bei Taten wie etwa Mord, Verstummelung oder Vergewaltigungen verhangt werden kann. Im Jahr 2010 verscharfte der Vatikan die seit 2001 bestehenden "Normen bei schwerwiegenden Straftaten" insbesondere mit Blick auf den sexuellen Missbrauch von Minderjahrigen und den Besitz von Kinderpornos. Fur solche Falle ist seitdem die Glaubenskongregation zustandig. Bei besonders schwerwiegenden Fallen kann der Papst auch ohne kirchenrechtliches Verfahren laisieren. Auch schwere Straftaten gegen die Heiligkeit der Sakramente, etwa das Aufzeichnen einer Beichte oder das Wegwerfen der Eucharistie, und der Versuch der Weihe einer Frau konnen mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

Seit 2009 konnen auch Bischofe beantragen, dass Kleriker, die seit mehr als funf Jahren nicht mehr den priesterlichen Dienst ausuben und bei denen keine Aussicht auf Ruckkehr besteht, durch einen Verwaltungsakt "laisiert" werden. Dies wurde in einigen deutschen Diozesen zwar diskutiert, kam aber in der Praxis bislang nicht vor.

Auf Antrag gewahrte Entlassung

Dieser Fall tritt haufig ein, wenn Kleriker ihr Amt aufgeben, aber nicht mit der Kirche brechen wollen. Wenn sie eine kirchliche Trauung und eine katholische Sozialisierung ihrer Kinder wunschen, ist es sinnvoll, die Suspendierung nicht ewig aufrechtzuerhalten, sondern von den Pflichten und Rechten eines Klerikers entbunden zu werden. Dieser Schritt ist auch erforderlich, wenn man bei der Kirche beschaftigt sein will: Ein ehemaliger Pfarrer oder Kaplan kann zwar nicht als Theologieprofessor oder in der Seelsorge etwa als Pastoralereferent arbeiten, aber durchaus seine Fahigkeiten in der Erwachsenenbildung oder bei kirchlichen Hilfswerken einsetzen. Weil Kleriker nicht rentenversichert sind, ubernimmt die Diozese den Arbeitgeberanteil der Nachversicherung, die nach dem Ausscheiden fallig wird.

In der Praxis reichen die Priester, die heiraten wollen, oft ihr Gesuch auf die Entlassung aus dem Klerikerstand gemeinsam mit einem Antrag auf Zolibatsentpflichtung ein. Ihr Bistum bearbeitet dies und dann schickt der Bischof alle Unterlagen an die Kleruskongregation, die seit 2005 fur diese Verfahren zustandig ist. Das Antwortschreiben ("Reskript") erhalt derjenige aus dem Vatikan "gnadenweise" – es gibt also keinen Anspruch darauf. Rechtlich ist nach Can. 293 auch eine Wiederaufnahme in den Klerikerstand moglich, aber diese wird vom Apostolischen Stuhl nur sehr zuruckhaltend gewahrt.

Ist es also richtig, diesen Vorgang umgangssprachlich "Laisierung" zu nennen? "Eine Laisierung gibt es im Wortsinn nicht," sagt Domkapitular Thomas Wei?haar. Der Offizial im Bistum Rottenburg-Stuttgart verweist darauf, dass eine gultige Weihe auch vom Papst nicht ruckgangig gemacht werden konne. "Die Weihe verleiht, wie die Taufe, ein unausloschliches Pragemal." Ex-Priester kann es also demnach nicht geben. Wei?haar pladiert dafur, den kirchenrechtlichen Vorgang als das zu bezeichnen, was er sei, die "Entlassung aus dem Klerikerstand".

Von Agathe Lukassek

 

 

 

 

 




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