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Kurienreform: Neuregelung von Kardinalsrücktritten

Vatican History
November 05, 2014

http://www.vaticanhistory.de/wordpress/?p=9744


Leiter von vatikanischen Kurienbehörden sind ab sofort gehalten, mit dem Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst ihren Rücktritt anzubieten. Diese Regelung ist Teil einer Neugestaltung des Rechtes zu Bischofs- und Kardinalsrücktritten, die der Vatikan an diesem Mittwoch veröffentlicht hat. Im Allgemeinen wird darin die im Kirchenrecht festgelegte Praxis bestätigt, dass Ortsbischöfe mit 75 Jahren ihren Rücktritt anbieten müssen. Es wird aber ein Artikel angefügt, der besagt, dass es unter besonderen Umständen der zuständigen Autorität – in der lateinischen Kirche also dem Papst – erlaubt ist, einen Bischof zum Einreichen der Rücktrittsbitte aufzufordern.

Neues bringt die von Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin unterzeichnete Regelung vor allem für die Leiter und Mitglieder von Kurienbehörden. In Artikel sechs heißt es, dass alle Kardinäle, die ein Dikasterium oder einen Päpstlichen Rat leiten oder ein anderes vom Papst verliehenes Amt bekleiden, gehalten sind, mit 75 Jahren ihren Rücktritt einzureichen.

Kapitel sieben schreibt vor, dass die übrigen Leiter von Dikasterien, die nicht Kardinäle sind, ebenso wie die Sekretäre und andere Bischöfe mit vom Papst vergebenen Ämtern diese automatisch mit der Vollendung des 75. Lebensjahres verlieren. Bislang wurden alle höheren Ämter im Vatikan für jeweils fünf Jahre vergeben, ein so genanntes Quinquennium. Dieses war vom Alter unabhängig. Nach seinem Ablauf musste der Papst jeweils über ein neues Quinquennium oder einen neuen Amtsinhaber entscheiden.

Der automatische Verlust des Amtes gilt ebenfalls für Inhaber eines Amtes, die dieses auf Grund einer besonderen Funktion ausüben: Verlieren sie diese Funktion, sind sie auch nicht mehr Inhaber dieser Amtes.

Änderungen gehen auf Kardinalsrat zurück

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Ortsbischöfe: Sollten sie auf nationaler Eben ein Amt als Bischof innehaben, verlieren sie dieses, sobald der Papst ihren Rücktritt angenommen hat. Der Freiburger Erzbischof Robert Zollitsch wäre ein solcher Fall gewesen, hätte es diese Regelung vor einem Jahr schon gegeben. Die Annahme seines Rücktritts als Erzbischof hätte automatisch das Erlöschen seines Amtes als Vorsitzender der Bischofskonferenz zur Folge gehabt.

Laut einleitendem Text gehen die Änderungen auf die Beratungen des Kardinalsrates zurück, der den Papst bei der Reform der vatikanischen Kurie unterstützt.

Die Form des Dokumentes, Rescriptum Ex Audientia SS.MI (Sanctissimi), ist eine eher ungewöhnliche Form der Rechtsetzung der Kurie. Es bezeichnet einen mündlich an den Kardinalstaatssekretär erteilten Auftrag oder eine Vollmacht, für die dieser bürgt und die dieser umsetzt sowie zu gegebener Zeit veröffentlicht. Das vorliegende Rescriptum geht auf eine Audienz zurück, die Kardinal Parolin am vergangenen Montag bei Papst Franziskus hatte. (rv)




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