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Schweizer
Bischöfe Erneuern Richtlinien Gegen Sexuellen Missbrauch
Kipa February 1, 2014
http://www.kipa-apic.ch/index.php?pw&na=0,0,0,0,d&ki=251327
Schweizer Bischöfe erneuern Richtlinien gegen sexuellen
Missbrauch
Freiburg i.Ü., 31.1.14 (Kipa) Die Schweizer Bischöfe
erneuern die Richtlinien der katholischen Kirche gegen sexuellen
Missbrauch. So tritt am Samstag, 1. Februar, die dritte Auflage
der Bestimmungen mit dem Titel «Sexuelle Übergriffe im
kirchlichen Umfeld. Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz
und der Vereinigung der Höhern Ordensobern der Schweiz» in
Kraft, teilte die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) am Freitag
mit. Der Geltungsbereich der Richtlinien werde damit deutlich
erweitert, heisst es in der Mitteilung.
Erstmals erliess die SBK 2002 Richtlinien gegen sexuelle
Übergriffe in der Seelsorge. Diese wurden 2010 verschärft. Nun
setzt die SBK die dritte Auflage der Richtlinien in Kraft. Neu
werden die Bestimmungen nicht alleine von der Bischofskonferenz,
sondern auch von der Vereinigung der Höhern Ordensobern der
Schweiz erlassen.
Damit würden die Richtlinien nicht nur für die direkt in
der Seelsorge tätigen Personen gelten, sondern auch für alle
jene, die in verschiedensten Bereichen im kirchlichen Umfeld
wirken, heisst es in der Mitteilung weiter. Zum Beispiel in der
Katechese, der Jugendarbeit, in Bildung und Erziehung,
Freiwilligenarbeit, Sozialarbeit, Kirchenmusik und in der
Sakristei. Ausserdem würden jetzt auch Ordensgemeinschaften,
religiöse Bewegungen und Gruppierungen erreicht, die nicht direkt
der Aufsicht der Bischöfe unterstehen.
Missbrauchsopfer haben zur Erneuerung beigetragen
Offenbar haben Missbrauchsopfer zur Erneuerung der
Richtlinien beigetragen. Die SBK erklärt nämlich, die
Aktualisierung der Richtlinien verdanke sich besonders Menschen,
die sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld und das Schweigen
darüber erleiden mussten, «- und die, Gott sei Dank, nicht
aufgegeben haben, ihre verletzte Menschenwürde zum Thema zu
machen».
Im Vergleich zu den früheren Richtlinien von Dezember
2002 und Juni 2010 betone die dritte Auflage das Anliegen der
Prävention stärker, so die Mitteilung weiter. Dies sowohl in der
Ausbildung als auch in allen Fortbildungsprogrammen. Bei Auswahl
und Zulassung der Seminaristen für die Ordens- und religiösen
Gemeinschaften müssten alle einen Strafregisterauszug vorlegen.
Wenn Seminaristen oder Kandidaten für
Ordensgemeinschaften den Ausbildungsort beziehungsweise die
Gemeinschaft wechseln, muss gemäss den erneuerten Richtlinien
zwischen den zuständigen Verantwortlichen ein klarer und präziser
Informationsaustausch stattfinden.
In der Ausbildung werde die Thematik der sexuellen
Übergriffe umfassend dargelegt, auch die Folgen für die Opfer.
Zudem würden auch die strafrechtlichen kirchlichen und
staatlichen Normen und Folgen, welche die Übergriffe für die
Täter mit sich bringen, dargelegt.
Neue Bestimmungen der Glaubenskongregation
Die neuesten Bestimmungen der Glaubenskongregation
wurden ins Regelwerk eingebaut. Es ist laut Mitteilung der
Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, durch Kleriker
begangene sexuelle Übergriffe an Minderjährigen unter 18 Jahren
zu beurteilen. In solchen Fällen beginne die Verjährungsfrist mit
der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen und
dauere 20 Jahre. Dieser Straftatbestand sei bereits beim Kauf,
Besitz (unter anderem das Herunterladen aus dem Internet) und bei
der Verbreitung kinderpornografischen Materials gegeben, stellen
die Richtlinien klar.
Sicherstellung der Information
Beim Wechsel des Wirkungsortes eines Seelsorgers oder
eines Ordensmitglieds müssen die kirchlichen Verantwortlichen
eine angemessene Information der neu zuständigen Leitungsperson
sicherstellen, so die Mitteilung weiter. Bei solchen
Wirkungsortwechseln müsse der bisherige Ordinarius eine
schriftliche Leumundserklärung zuhanden des neuen Ordinarius
erfassen. Beim Einsatz von Seelsorgern und kirchlichen
Mitarbeitern, die aus anderen Wirkungsorten kommen, besonders
wenn sie aus dem Ausland kommen, muss von ihnen prinzipiell das
Vorweisen eines erweiterten Strafregisterauszuges verlangt
werden.
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