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Missbrauchsbeauftragter Fordert Langere Verjahrungsfristen

Evangelisch
June 6, 2013

http://m.evangelisch.de/artikel/84517/missbrauchsbeauftragter-fordert-laengere-verjaehrungsfristen

Rorig forderte am Donnerstag in Berlin, die Verjahrungsfrist solle nicht vor dem 30. Lebensjahr beginnen. Betroffene seien oft erst in ihrer Lebensmitte in der Lage, strafrechtlich gegen die Tater vorzugehen, sagte er bei einem Experten-Hearing, auf dem uber Chancen und Risiken verlangerter Strafverfolgungsmoglichkeiten debattiert wurde.

Rorig zufolge reichen die gesetzlichen Regelungen nicht aus, die die Koalition verabschiedet hat. Union und FDP hatten als Reaktion auf die Missbrauchsskandale die Verjahrungsfristen bei Schadenersatz- und Schmerzensgeldlagen deutlich von drei auf drei?ig Jahre verlangert. Im Strafrecht beginnt die Verjahrung kunftig mit dem 21. Lebensjahr, bisher war es das 18. Lebensjahr.

Rorig sagte, im Strafrecht wurden "keine Verbesserung fur die Betroffenen erreicht". Die Debatte um langere Verjahrungsfristen musse neu gefuhrt werden.

Der Richter am Bundesgerichtshof, Wolfgang Pfister, au?erte sich skeptisch. Es bestehe die Gefahr, dass eine Verlangerung der Verjahrung zu Enttauschungen fur die Opfer fuhre. Verfahren, die sehr lange nach der Tat stattfinden, wurden voraussichtlich haufiger mit Freispruchen als mit Verurteilungen enden. Pfister sagte, nach Jahrzehnten sei es fur einen Richter au?erst schwierig, alle vorgebrachten Details zu bewerten. Dies gelte sowohl fur die Aussage des Opfers als auch die Verteidigung des mutma?lichen Taters.

Betroffenen-Vertreter au?erten sich unterschiedlich. Eine Mehrheit ist fur die Verlangerung der Verjahrungsfristen im Strafrecht. Angelika Oetken vom Netzwerk "Sexualisierte Misshandlung" sagte, Menschen, die als Kinder missbraucht worden seien, brauchten sehr viel Kraft und Zeit, um sich Recht zu verschaffen. Ihnen konnten langere Verjahrungsfristen helfen. Christian Bahls vom Verein MOGiS erklarte hingegen, die gesetzlichen Fristen reichten aus. Sie mussten aber durch eine Regelung erganzt werden, die es Betroffenen ermogliche, im Einzelfall auch nach der gesetzlichen Verjahrungsfrist noch ein Verfahren anstrengen zu konnen.

 

 

 

 

 




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