| Missbrauch Im Stift - Gutachten Belastet Verdachtigen Pater
The Nachrichten
April 5, 2012
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/art4,855522
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Weiter Ermittlungen gegen ehemaligen Stiftspater von Kremsmunster Bild: (vowe)
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Das Ermittlungsverfahren gegen den Benediktiner und fruheren Lehrer am Stiftsgymnasium Kremsmunster, Pater A. (77) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unmundiger Zoglinge geht nun in eine hei?e Schlussphase, die Erhebung einer Anklage wird immer wahrscheinlicher.
Der Grund ist ein nun vorliegendes Gutachten der Gerichtspsychiaterin Heidi Kastner zur Frage der Schwere der psychischen Dauerfolgen der mutma?lichen Opfer. Kastner untersuchte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Steyr bei 14 mutma?lichen Opfern, inwieweit deren dauerhafte psychische Schaden durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit verursacht worden sind. Die Klarung dieser Frage ist strafrechtlich sehr bedeutend. Denn an sich ware der Gro?teil der Missbrauchsvorwurfe bereits verjahrt. Doch bei schweren Dauerfolgen betragt die Verjahrungsfrist nicht funf, sondern 20 Jahre.
Laut Gutachten steht nun fest, dass sich die dauerhaften schweren seelischen Erkrankungen (vor allem Sexual- und Beziehungsstorungen) in drei von 14 Fallen auf die sexuellen Missbrauchshandlungen zuruckfuhren lassen.
In den Ermittlungsakten hei?t es etwa, der Geistliche habe Penisse von Zoglingen betastet, um deren Wachstum zu „kontrollieren“. In einer polizeilichen Einvernahme bezeichnete sich der Pater selbst als „pado-erotisch“. Neben dem Verdacht auf Sexualdelikte gibt es gegen den Benediktinerpater auch noch den Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes. Wie berichtet, hatte die Polizei bei dem damaligen Knabenchor-Leiter eine verbotene Pumpgun sichergestellt.
„Jetzt soll die Verteidigung des Beschuldigten klaren, ob der Verdachtige zu dem Ergebnis des Gutachtens aussagen will oder nicht“, sagt dazu Andreas Pechatschek, Sprecher der Staatsanwaltschaft Steyr. Dann werde entschieden, ob noch eine Beschuldigteneinvernahme notwendig sei, „oder ob wir das Ermittlungsverfahren gleich erledigen konnen.“
Wird der Geistliche wegen des Missbrauchs unmundiger Schuler mit schweren Dauerfolgen angeklagt, drohen dem Mann funf bis 15 Jahre Haftstrafe.
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