| Selbsternannte Opfervertreter
netzwerkB
February 24, 2012
http://netzwerkb.org/2012/02/24/selbsternannte-opfervertreter/#more-12360http://www.liferadio.at/news/news-details/article/gewalt-in-wiener-heimen-bis-in-die-1990er-jahre-35428305
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[Position netzwerkB’s zur Bundesinitiative der Betroffenen von sexualisierter Gewalt und Missbrauch im Kindesalter e.V.]
Zur Koordination der uber 500 Opfervereine grundete sich am 20. August 2011 die Bundesinitiative fur Betroffene (BI) und wurde am 2. Dezember 2011 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Scharlottenburg eingetragen unter: 95 VR 31053 B. Anspruch war es, den aufwandigen Dialog zwischen den Betroffenen zu koordinieren und eine einheitliche Position der verschiedenen Betroffenenverbande fur den Runden Tisch zu erfassen. Es durfte klar sein, dass sich allein aus diesem Anspruch noch kein Alleinvertretungsanspruch der BI fur die Betroffenen ergab. Ein halbes Jahr nach Grundung der BI steht die Einlosung des Anspruchs dieser Initiative mehr als in Frage. Gerade funf Vereine sind noch Mitglied. Dennoch gilt die Initiative der Regierung als reprasentative Stimme der Betroffenen und wird nun mit mehr als 27.000 Euro finanziert.
Fragwurdige Entscheidungen der Bundesinitiative
Hinter einem gro?en Namen „Bundesinitiative der Betroffenen von sexualisierter Gewalt und Missbrauch im Kindesalter“ verbirgt sich bei genauerem Hinsehen nicht mehr als ein formaler Verwaltungsapparat zur Zustimmung von fragwurdigen Beschlussen am Runden Tisch. Grundung und Legitimation bleiben dabei weitgehend unklar. So hat sich die BI im Marz 2011 nicht etwa gegrundet, sondern nach Angaben der Website konstituiert. Die Grundung eines Tragervereins erfolgte erst wesentlich spater. Zudem erweckt die BI den Anschein als ware der Anspruch, die Betroffenenverbande zu koordinieren, immer schon erfullt gewesen. Bei genaueren Hinsehen aber ist dem Betrachter klar: Die BI arbeitet weder auf demokratischer Grundlage, noch setzt sie sich fur die Interessen vieler Betroffener ernsthaft ein. Eher erscheint es so, dass die BI vor allem ein Instrument fur strategisch politische Ziele der Regierung ist, da dort vor allem Positionen vertreten werden, die den Auffassungen der Regierung entgegen kommen. Konnte dies zum Beispiel ein Grund sein, warum die Regierung diese Initiative bereitwillig finanziert? Anhand zwei ma?geblicher Fehlentscheidungen lasst sich verdeutlichen, wie die BI gegen die Betroffenen arbeitete und dabei der Regierung ein angenehmer Gesprachspartner war. Diese beiden Fehlentscheidungen betreffen:
1. Die Ablehnung der ruckwirkenden Aufhebung der Verjahrungsfristen
2. Die Anerkennung der Deckelung von Entschadigungszahlen auf 10.000 Euro
1. Systemkonform gegen die ruckwirkende Aufhebung Verjahrungsfristen
Sehr fruh schon sprach sich die BI gegen die ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen aus. Hierbei berief sich die BI vor allem auf den angeblich geltenden Grundkonsens eines Ruckwirkungsverbots in demokratischen Gesellschaften. Ohne also auf die Betroffenen in ihrer Lebensperspektive Rucksicht zu nehmen, lehnte die BI pauschal eine ruckwirkende Aufhebung ab. Das Argument verblieb hierbei oberflachlich und schmal:
- Die ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen bedeutet einen Systembruch.
Dass es sich bei der ruckwirkenden Aufhebung der Verjahrungsfristen (wie im Ubrigen auch bei der blo?en Aufhebung der Verjahrungsfristen) um einen Systembruch handelt, dieser Tatsache ist und war sich netzwerkB in voller Klarheit bewusst. De facto fordert und forderte netzwerkB diesen Systembruch, da ein System, das Kriminalitat unterstutzt und begunstigt, keine Legitimation besitzt.
Systembruche sind gesetzlich nicht verboten und in demokratischen Gesellschaften, insofern sich bestimmte Ausformungen des Systems als substantiell ungerecht erweisen, notwendig: Warum sollte etwa ein System Bestand haben durfen, wenn sich aufgrund dieses Systems fatale Auswirkungen fur die Lebenswelt der Betroffenen ergeben? Die Argumentation der BI bedeutete daher nicht mehr als die pauschale Akzeptanz bestehender Systeme, auch wenn diese sich als ungerecht erwiesen. Hierbei hat sich die BI von einem simplen Verweis der Regierungsparteien, dass ein angeblicher Konsens uber das Ruckwirkungsverbot bestehe, verwirren lassen. Letztlich aber verbarg sich hinter all den Schleiern der endlosen Diskussionen nicht mehr als folgende, unheilvolle Tautologie als Hauptargument:
- Wir sind gegen eine Aufhebung der Verjahrungsfristen, weil es ein Systembruch ware. ?
- Dies bedeutet: Wir sind gegen einen Systembruch, weil es ein Systembruch ware.
Aus internen Dokumenten der BI geht diese Position hervor. Gerade nach Argumentation der BI glaubte man blind, dass demokratische Staaten an den Grundkonsens eines Ruckwirkungsverbots unweigerlich gebunden waren. Einfache Fragen aber hatten schon diesen Glauben an bestehende Systeme erschuttern konnen: Ist die Gesetzgebung an angebliche Grundkonsense gebunden, wenn sich gravierende Einspruche aus der Lebenswelt ergeben?
Mit dem Verweis auf einen angeblichen Grundkonsens verkannte die BI den wahren Charakter von Konsensen: Ein Konsens ist immer nur vorlaufig und zwar solange bis sich Einspruche ergeben. Die pauschale Ablehnung der BI bedeutete damit nichts anderes, als dass sie die Augen vor dem Leid der Betroffenen, die in diesem System ungerecht behandelt werden, verschloss. Die Einspruche aus der Lebenswelt der Betroffenen kamen so im Diskurs niemals vollends zur Geltung. Die BI handelte schlichtweg konform mit einem System, das Unheil fur die Betroffenen hervorbringt.
Anstatt also uber die Gerechtigkeit fur Betroffene in einer Gesellschaft nachzudenken (was wohl der tiefgreifendere Grundkonsens unserer Gesellschaft ist), hielt sich die BI an geltende Regeln eines Rechtsstaates. Aus philosophischer Sicht bleibt hier anzumerken: Die BI verwechselte grundlegend Geltung mit Gultigkeit. Allein aufgrund der Geltung eines Grundkonsenses sei das Ruckwirkungsverbot gultig. netzwerkB dagegen wendete immer wieder ein: Geltende Konsense haben nur Gultigkeit, solange keine berechtigten Einwande im Diskurs aufkommen wurden. Berechtigte Einwande gegen die formale Anwendung des Ruckwirkungsverbots kamen durch netzwerkB zur Genuge. So zeigte netzwerkB all zu oft die fatalen Folgen der Gesetzgebung fur die Lebenswelt Betroffener in detaillierten Einzelfallschilderungen (verwiesen sie hier auf die Sammelklage vor dem europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte).
Die Ungerechtigkeit gegenuber dem Einzelnen genugt, um ein geltendes System im Hinblick auf seine Gultigkeit zu befragen. Fur Betroffenen, fur die sich netzwerkB einsetzt, stellt die geltende Verjahrungsregel in vielen Fallen einen Schicksalsschlag dar. Dies bestatigte Norbert Denef auf dem Parteitag der SPD eindrucksvoll, wonach die Abgeordneten aufgrund ihrer lebensweltlichen Intuition fur eine Aufhebung der Verjahrungsfristen stimmen mussten http://youtu.be/j3sUibSUnu0. In ahnlicher Weise formulierte es aber auch Romana Blechschmidt als Au?enstellenleiterin des Wei?en Ringes in Lorrach, als sie auf die Ungerechtigkeit der Verjahrungsfristen verwies:
„Es sind die Momente, wenn ich einem Menschen, dessen Leben durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit praktisch zerstort wurde (Missbrauch ist zweifellos Mord an der Seele), sagen muss, dass es fur ihn keinerlei Hoffnung auf Entschadigung und damit Anerkennung des an ihm begangenen Unrechts gibt, in denen ich die Arbeit beim WEISSEN RING fast verabscheue und mich frage, warum ich mir das eigentlich antue.“ (Jahresbericht Lorrach 2011)
Das Zitat bestatigt: Fur Betroffene, die nicht klagen konnen, ist die Verjahrungsregel ein Schicksalsschlag. Gleich welche demokratischen Mehrheitsverhaltnisse sich daher abbilden lassen, diese Betroffenen haben einen demokratischen Vertretungsanspruch aufgrund der enormen Ungerechtigkeit und des tiefen Leids, das ihnen mit der Verjahrungsregel aufgrund eines formalen Systems widerfahrt. Ein pauschaler und angeblicher Grundkonsens zwischen demokratischen Gesellschaften besteht demnach nicht, denn in einem Diskurs fuhrt bereits ein berechtigter Einwand zum Dissens. Dieser Einwand kommt von Betroffenen und er verlangt eine ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen aufgrund des substantiellen Leids, was sich vollzieht.
Aus dieser Einsicht ergeben sich Konsequenzen: Bei Diskursen zwischen Betroffenen geht es nicht in erster Linie um etwaige oder angebliche Mehrheitsverhaltnisse (wie sollten diese auch, wenn nicht durch Wahlen, die allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim sind, bestimmt werden?). Aber selbst wenn sich 99 Prozent der Betroffenen gegen eine ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen aussprechen wurden, aufgrund der berechtigten Einwande hinsichtlich des ungerecht behandelten Einzelnen ist selbst ein vorlaufiger Grundkonsens immer wieder in Frage zu stellen. Der Diskurs daruber darf nicht zur Ruhe kommen, solange auch nur diesen einem Betroffenen nicht geholfen ist. Kein formaler Verweis wie bei der BI (oder auch in der Politik) auf angebliche Grundfeste einer so nur formalen Demokratie kann die Ablehnung des Diskurses uber die ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen begrunden. Vielmehr bleibt hier nur an die Grundlage einer offenen Demokratie zu erinnern, die sich aus den Diskursvoraussetzungen selbst jederzeit erschlie?en lasst: Gultig ist eine Regel, nicht weil sie gilt, sondern weil sie sich im Konsens aller Betroffenen als gerecht gegenuber jedem zu jeder Zeit rechtfertigen lasst. Ist dies nicht der Fall, so muss der Diskurs fortgefuhrt werden. Ergebnisse und Nebenfolgen mussen schlie?lich von allen Betroffenen zwanglos akzeptiert werden konnen. Dieses Universalisierungsgebot bleibt fur demokratische Staaten erhalten.
Allein also der Verweis der BI auf einen Grundkonsens zwischen den demokratischen Staaten war ein Missgriff im Vokabular, denn tatsachlich handelt es sich um Dissens. Vormals von anderen Diskursteilnehmern ausgehandelte Konsense sind keine Begrundung, sondern die lebensweltlichen Schicksale mussen in den Fokus des Diskurses immer wieder neu einrucken. Mit der Missinterpretation der deontologischen Struktur von Konsensen (namlich, dass sich Konsense nur in der Lebenswelt durch Begrundung einstellen) zeigte die BI, dass sie systemkonform und nicht im Sinne der ungerecht behandelten Betroffenen agierte.
2. Undemokratisches Verhalten der BI bei Verhandlungen uber Entschadigungszahlungen
Mit der fruhen Ablehnung der Diskurse seitens der BI war klar, dass keine angemessene Vertretung von Betroffenen zu erwarten war. Die BI verteidigte vor allem nach bestehenden Regeln das System, welches fur so viele Betroffene Unheil bedeutete. Das demokratische Missverstandnis bei der BI setzte sich jedoch auch in anderen Dingen fort: Anstatt die Interessen Betroffener in konsensorientierten Diskursen zu vertreten, begann die BI im Zuge der Schwierigkeit dieser Diskurse vor allem strategisch auf Kompromisse zu Ungunsten der Interessen Betroffener zu setzen. netzwerkB distanzierte sich fruh von dieser strategischen Aufopferung einzelner Betroffener und enthielt sich von der Zusammenarbeit mit der BI. Wie aus dem Positionspapier zur geplanten Abschaffung von netzwerkB auch spater hervorgeht, so wollte sich netzwerkB vor allem nicht fur politische Kompromisse instrumentalisieren lassen und in minder gerechte oder gar ungerechte Positionen einwilligen. Das einzelne Schicksal konnte nicht einfach fur faule Kompromisse zu Gunsten einer angeblichen Mehrheit fallen gelassen werden. netzwerkB vertrat die Position, dass es nicht darum gehen kann, Kompromisse auszuhandeln, sondern es ging darum, auf Konsense im Sinne der umfassenden Gerechtigkeit fur Betroffene diskursiv hinzuwirken. Solange nicht allen Betroffenen Gerechtigkeit widerfahren wurde, hatte jeder Kompromiss Dissens zuruckgelassen.
Die fragwurdige Kompromissberechtigung der BI
Im Interesse der Betroffenen sind Betroffenenvertreter, die schlichtweg nur einen Verein gegrundet haben (und dies kann schlie?lich jeder, der dazu Lust und Laune hat) nicht zu politischen Kompromissen berechtigt. Vereine konnen nur das Interesse an Gerechtigkeit im Diskurs verdeutlichen, nicht aber ohne demokratische Grundlage die Positionen und Forderungen einer Gruppe von Betroffenen zur Verhandlung stellen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Uber die Vereinsmitglieder hinaus kann ein Verein einzig auf die individuellen Lebensperspektiven hindeuten, aber eine Verhandlungsgrundlage besteht damit nicht. Auf diese Tatsache verwies netzwerkB immer wieder und versucht im Gegensatz zur BI bis heute, Gerechtigkeit auf dem juristischen Weg vom Gesetzgeber zu erfahren oder durch prazise Einwande den Diskurs fortzufuhren. Die Gerechtigkeit fur den Einzelnen im Verhaltnis zum System stand im Vordergrund.
Dieser Vertretungsanspruch schien der BI jedoch niemals bewusst. Vielmehr lasst sich eine skandalose Fehlinterpretation der eigenen Verhandlungspositionen erkennen. Statt tatsachlich Betroffenenvertreter als Verein zu sein, interpretierte sich die BI wie eine demokratisch gewahlte Partei der Betroffenen und lie? sich so undemokratisch auf Kompromissverhandlungen ein.
Wichtig ist hieran hervorzuheben: Die BI hatte aufgrund der unklaren Legitimation unter keinen Umstanden den Auftrag, die Interessen von ganzen Betroffenengruppen auszuhandeln. Man stelle sich zum Vergleich vor: Eine selbsternannte Gewerkschaftsvertretung tritt in Verhandlung mit der Regierung, um einen Kompromiss uber Mindestlohne in einem Abschlusspapier auszuhandeln. Da jeder in Deutschland solche Vereine grunden kann, waren solche Finten mit Sicherheit geschickt von Regierungen instrumentalisierbar, aber gerecht waren sie nicht. Ahnliches gilt fur den Fall der BI. Die BI stellte in gewisser Hinsicht einen selbsternannten Verhandlungspartner dar, der besser zu handhaben war als Betroffene, die auf das Ideal der Gerechtigkeit pochten. Genau besehen, hat die Regierung ihren Verhandlungspartner durch die Berufung der BI an den Runden Tisch selbst ernannt. Dies war niemals demokratisch und die Ergebnisse der BI, die der Regierung in die Hande spielten, waren daher zu erwarten.
Die Realitat wurde bald durchschaut: Die BI mochte zwar mit dem Anspruch angetreten sein, der Betroffenenverein aller Betroffenenvereine zu werden, aber darauf konnten sich die tatsachlich existierenden Betroffenenvereine nicht einigen. Dies hielt die BI von ihren fragwurdigen Kompromissverhandlungen nicht ab. Womoglich von der ubertragenen, politischen Rolle durch die Regierung uberwaltigt, traten sie zu sinnlosen Aushandlungen zusammen. Mit dem imaginaren Vertragspartner BI kam der Runde Tisch letztlich zur Einigung uber die Entschadigungszahlungen. Diese wurden auf 10.000 Euro pro Betroffenen gedeckelt. Die Regierung nutzte die Naivitat der BI (einem Verein, den jeder grunden kann) aus und verkaufte dies als eine Zustimmung der Betroffenen. Aus einem internen Schreiben der BI geht die skandalose Missinterpretation der eigenen Rolle hervor. Die BI sah sich als Verhandlungspartner, der letztlich strategisch Betroffeneninteressen in faulen Kompromissen hinterging:
„Unter der Bedingung, dass so ein Zusatzangebot fur alle Betroffenen durch
die Beteiligten am Runden Tisch beschlossen wird, haben wir uns auf die vorgeschlagene Begrenzung auf 10.000 Euro eingelassen. […] Am Ende hatte im schlimmsten Fall die Kirche ein „gro?zugiges“ Angebot an “ihre“ Opfer gemacht, zum Beispiel 15.000 Euro und die familiaren Betroffenen hatten mit leeren Handen dagestanden, weil fur sie der Staat, also Bund und Lander leisten mussen, wenn der Tater dazu nicht in der Lage ist.“
Die BI hatte keine Befugnis strategisch Betroffene in dieser Weise zu verraten. Nehmen wir den Fall einer Betroffenen, die seit jungsten Kinderjahren von Kirchvertretern systematisch gequalt und missbraucht worden ist. Dies uber den Zeitraum von mehr als Zehn Jahren. Mit einer Deckelung auf 10.000 Euro ist diese Betroffene schlicht ubers Ohr gehauen worden. Die strategische Verhandlung der BI ohne Auftrag dieser Betroffenen ist mehr als eine Ohrfeige eben fur diese Betroffene. Die BI hat aus strategischen Grunden ein der Regierung und den Tatervereinen genehmes Angebot akzeptiert und hat dabei ihre Diskursverantwortung fur eben auch diese Betroffenen aufgegeben, die unter keinen Umstanden mit 10.000 Euro entschadigt werden kann. Man stelle sich vor, welch tiefgreifende Beschneidung in den Freiheitsrechten vorliegt, wenn andere fur jemanden einen unhaltbaren Kompromiss ohne Auftrag aushandeln. Und mehr noch: Ein ungerechtes Ergebnis durchzusetzen, das auf Jahrzehnte hinaus Bestand haben konnte, um ein angeblich noch ungerechteres Ergebnis zu verhindern, diesen Kompromiss tragen vor allem die Betroffenen, nicht aber die selbst ernannten und von der Regierung akzeptierten Unterhandler der BI. Anstatt wirklich und wahrhaft die Interessen der Betroffenen mit harten Argumenten zu vertreten, half die BI so den Taterschutzern. Noch heute erwecken Regierung und BI den Anschein, als handelte es sich um einen realen Verhandlungspartner, der fur die Vielzahl der Betroffeneninteressen befugt ist, einzutreten, tatsachlich aber war die BI nicht mehr als ein Fortsatz der Regierung.
Folgen der ungefragten Betroffenenvertretung durch die BI
Die Konsequenzen der unberechtigten Alleinvertretung und skandalosen Aushandlung der BI zeigten sich bald in gravierendem Ausma?. Die Gegenrede der Bundestagsabgeordneten Deligoz auf dem Bundesparteitag der Grunen gibt Zeugnis ab, wohin derartige Betroffenenvertretung schlie?lich fuhrt. Unter Berufung auf die BI gab sie auf dem Bundesparteitag der Grunen in Kiel bekannt, dass Betroffene keine Aufhebung der Verjahrungsfristen wollen wurden, woraufhin der Antrag auf eine Aufhebung der Verjahrungsfristen abgelehnt worden ist. Ganz anders verlief die Entscheidung, als Norbert Denef auf dem Parteitag der SPD die Lebensperspektive eines ungerecht behandelten Betroffenen darstellen konnte. Das Ergebnisse fiel denkbar unterschiedlich aus: Gegen die lebensweltliche Intuition konnten sich die Mitglieder der SPD nicht wehren und es folgte eine 100 prozentige Zustimmung zur Aufhebung der Verjahrungsfristen http://youtu.be/j3sUibSUnu0 Ursachen undemokratischen Verhaltens
Zu der Grundung und Legitimation der BI lasst sich im Netz nur weniges ausfindig machen. Auf einmal war sie da. Angesichts der Tatsache aber, dass die BI systemkonform die ruckwirkende Aufhebung der Verjahrungsfristen ablehnte und sich bei zweifelhaften Kompromissen als angeblicher Verhandlungspartner uber den Runden Tisch ziehen lie?, kann letztlich nur uber deren externen Grund gemutma?t werden. Das Ministerium Schroder, Schavan und Leutheusser-Schnarrenberger haben einen Verhandlungspartner gestellt bekommen, der ganz in ihrem Sinne argumentierte. Obwohl nur wenige Betroffenenverbande unter dem Dach der BI zusammen kamen, akzeptierten diese Minister bereitwillig die BI als ersten Ansprechpartner, um die Meinungen von Betroffenen einzubeziehen. Dies taten sie, weil die BI sich als leicht beeinflussbares Instrument zeigte, das sich vor allem systemkonform von angeblichen Zwangen der Verfassung einlullen lie? und angesichts fragwurdiger Verhandlungspositionen viele Betroffene in ihrem Anspruch auf Gerechtigkeit verrat. Letztlich wurde die BI akzeptiert, um strategische Kompromisse schlie?en zu konnen und medial das Einverstandnis der Betroffenen vorspiegeln zu konnen. Die Regierung selbst initiierte dieses undemokratische Schauspiel und tragt damit die Hauptverantwortung.
Mit der Akzeptanz des nahezu imaginaren Vertragspartners umging die Politik den bedeutend schwierigeren Weg, die Konfrontation mit den Einzelschicksalen zu wagen und die Folgen des Systems fur den Einzelnen radikal zu bedenken. Sie zogerte den notigen Systembruch hinaus, der in Deutschland das Leid vieler Betroffener endlich hatte beenden konnen. Schlussendlich konnte die Antwort auf die Frage, warum die Regierung die BI (einen Betroffenenverein, der sich kaum von anderen Vereinen unterscheidet) mit 27.000 Euro finanziert, kaum klarer sein:
Vereine, die systemkonform agieren und meinen, fragwurdige Kompromisse ohne demokratische Grundlage schlie?en zu durfen, konnen Regierungen immer gebrauchen.
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