| Bistum Trier: Merkwurdige Prioritaten Bei Missbrauch
Skydaddy's Blog
February 13, 2012
http://skydaddy.wordpress.com/2012/01/31/bistum-trier-merkwurdige-prioritaten-bei-missbrauch/
Obwohl die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz dies vorsehen, hat der Trierer Bischof Ackermann einem Priester, gegen den wegen Missbrauchs eines Messdieners ermittelt wurde, nicht den weiteren Umgang mit Minderjahrigen verboten. Stattdessen wurde der Priester auch noch in einem Wohnheim fur geistig und psychisch Kranke eingesetzt. Das Kirchenrecht stellt diese in Bezug auf sexuellen Missbrauch Minderjahrigen gleich.
Gestern berichtete ich daruber, dass im Bistum Trier ein Priester, gegen den ein kirchliches Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs lauft, in einem Wohnstift fur geistig und psychisch Kranke tatig war. Er sollte dort Messen zelebrieren und war auch an einer Adventsfeier mit Kindern beteiligt.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass dem betreffenden Priester, Michael V., lediglich das offentliche Zelebrieren von Messen untersagt war. Eine Auflage, nicht mehr mit Kindern zu arbeiten, gab es offenbar nicht.
So schrieb der bischofliche Generalvikar des Bistums Trier, Pralat Dr. Georg Holkenbrink, im Marz 2011:
Die Staatsanwaltschaft Trier (ermittelt) wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs eines minderjahrigen Schutzbefohlenen wahrend seiner Zeit als Vikar in Gerolstein. Dort soll er eine sexuelle Beziehung mit einem Messdiener gehabt haben. […]
Die vorlaufige Beurlaubung bedeutet das Verbot der Ausubung seiner Aufgaben als Pfarrer dieser Pfarrei. Ferner ist ihm die offentliche Zelebration untersagt.
Der Trierer Bischof, Stephan Ackermann, halt es offenbar fur angebracht, einem Pfarrer, dem der sexuelle Missbrauch eines Messdieners vorgeworfen wird, das offentliche Zelebrieren von Messen zu verbieten – nicht aber den Umgang mit Kindern!
Dementsprechend stellte das Bistum Trier jetzt auch lediglich fest, dass der Priester gegen das offentliche Zelebrationsverbot versto?en hat – mit der Beteiligung an der Adventsfeier mit Kindern scheint er hingegen nicht gegen irgendeine Auflage versto?en zu haben.
Dabei hatte Bischof Ackermann – der auch der Missbrauchsbeauftragte der deutschen Bischofe ist – gema? den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz von 2010 durchaus ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen verhangen konnen. Darin hei?t es namlich ausdrucklich:
Ma?nahmen bis zur Aufklarung des Falls
31. Liegen tatsachliche Anhaltspunkte fur den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjahrigen vor, entscheidet der Diozesanbischof uber das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diozesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und halt sie von allen Tatigkeiten fern, bei denen Minderjahrige gefahrdet werden konnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus delictis“).
Die Frage ist hier lediglich, ob die Sachlage dies erforderte. Hierzu ist festzustellen: Selbst, wenn aufgrund der Entpflichtung von Michael V. als Pfarrer und dem Einsatz im Puricelli-Stift ein Kontakt zu Kindern vielleicht nicht gerade zwanglaufig zu erwarten war, hatte ein Kontaktverbot zu Minderjahrigen entsprechend der Leitlinien zumindest nicht geschadet. Im Gegenteil: Dieser Fall zeigt, dass ein solches Verbot immer ausgesprochen werden sollte, um spater nicht feststellen zu mussen, dass es „aus Versehen“ zum (unvorhersehbaren?) Kontakt mit Kindern kam.
In vorliegenden Fall kommt aber noch folgendes hinzu: Gema? der in der Leitlinien erwahnten „Normae de gravioribus delictis“ ist in Bezug auf sexuellen Missbrauch („Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjahrigen”) dem Minderjahrigen „eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschrankt ist“.
Es ist deshalb, gelinde gesagt, makaber, dass Michael V. ausgerechnet in einem Heim fur geistig und psychisch Kranke eingesetzt wurde.
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