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Gestaffelte Entschädigung Für Sexuellen Missbrauch

T.O.P.-Medien
December 24, 2011

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Opfer des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche in den Niederlanden erhalten Entschädigung ab 5000 Euro. In Sonderfällen kann der Betrag bis zu 100.000 Euro ansteigen. Dies geht aus einer Entschädigungsregelung hervor, die die Kommission, die auf Bitten der Römisch-Katholischen Kirche unter dem Rotterdamer Privatrechtler Prof. Siewert Lindenbergh in den Niederlanden gebildet wurden war, vorgeschlagen hat. Diese Nachricht stammt bereits aus dem Juni 2011, steht aber wohl schon im Zusammenhang mit dem offiziellen Bericht, den die Deetman-Kommission vor wenigen Tagen vorgelegt hat. Wie viele aber in den Genuss einer Entschädigung kommen werden, ist offen, denn es ist damit zu rechnen, daß nicht nur die Höhe der Entschädigung, sondern die Gewährung einer Entschädigung gewissen Kriterien unterworfen werden, die den Kreis derjenigen, die eine Entschädigung erhalten, erheblich einschränken werden.

Vorgeschlagen sind:

5.000 Euro für Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch Worte und Handlungen.

7.500 Euro für Berührungen des Intimbereichs (Genitalien, Anus und Brust).

10-20000 Euro für Berührungen des Intimbereichs (Genitalien, Anus und Brust) über einen längeren Zeitraum.

25.000 Euro für einmalige oder wiederholte Vergewaltigung.

100.000 Euro in Ausnahmefällen, wie z.B. Vergewaltigung oder schweren Missbrauch mit dauerhafter Schädigung oder in leichteren Fällen, wo nachweislich ein beträchtlicher finanziellen Schaden als Folge entstanden ist.

Nach Einschätzung von Fachleuten würde die katholische Kirche in den Niederlanden durch diese Entschädigungssummen nicht in finanzielle Nöten geraten. In den Vereinigten Staaten überschreitet die Entschädigungssumme für Opfer des sexuellen Missbrauchs an Kindern durch kirchliche Angestellte die Milliardengrenze, in Irland die Halbmilliarden-Grenze. Die Deetman-Kommission hat eine kollektive Entschädigung vorgeschlagen. Dies würde den Opfern eine quälende Prozedur durch Befragungen und Nachweis ersparen. Berufungsmöglichkeiten sollen aber ausgeschlossen werden. Das Problem wird das Procedere sein; der Ausschluß der Berufungsmöglichkeit deutet aber auf ein gestörtes Rechtsverständnis hin. Auch in den Niederlanden geht es kaum um Sühnung, sondern um die möglichst schnelle Erledigung eines Problems. Ein gutes Zeichen für einen mentalen Wandel in der Kirche ist das freilich nicht.


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